Mitglieder

Mitglieder des Verbandes können gemäß § 5 der Satzung sein

  1. eingetragene Genossenschaften,
  2. ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sonstige Unternehmen
    • die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden,
    • die dem Genossenschaftswesen dienen
    • für die die zuständigen Landesbehörden Ausnahmen zugelassen haben (§ 63 b Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG)