Mitglieder
Mitglieder des Verbandes können gemäß § 5 der Satzung sein
- eingetragene Genossenschaften,
- ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sonstige Unternehmen
- die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden,
- die dem Genossenschaftswesen dienen
- für die die zuständigen Landesbehörden Ausnahmen zugelassen haben (§ 63 b Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG)